Überblick

Der BFH[1] hatte entschieden, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 ZDG[2] abgeschlossenen Vertrages erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL[3] als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei sein können.

 

Kommentar

Wichtig

Eine Steuerbefreiung ist insoweit möglich, als die Beschaffungsstellen mit den Zivildienstleistenden Aufgaben im sozialen Bereich durchführen. Die Befreiung gilt nicht, wenn die Zivildienstleistenden Aufgaben in den Bereichen Umwelt- oder Naturschutz oder Landschaftspflege übernehmen.

Die Finanzverwaltung stellt jetzt klar, dass Verwaltungsleistungen aufgrund von Verträgen nach § 5a Abs. 2 ZDG bzw. § 16 BFDG[4], die auf Einsatzstellen im Sport gerichtet sind, ebenfalls nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sein können. Die Verwaltungsleistungen sind insoweit steuerfrei, als zum einen der Sportverein mit dem Zivildienstleistenden tatsächlich Aufgaben im sozialen Bereich wahrnimmt (z. B. Leistungen im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen). Zum anderen erfordert die Steuerbefreiung, dass die Einsatzstelle selbst als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.

Wichtig

Der BFH hatte in seiner Entscheidung zudem festgestellt, dass derartige Leistungen auch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. V. m. § 65AO unterliegen können. Die Finanzverwaltung stellt in diesem Zusammenhang fest, dass dies über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden ist.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung erweitert die Möglichkeiten für Beschäftigungsstellen mit Zivildienstleistenden steuerfreie Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL im Sportbereich auszuführen. Deutschland hat insbesondere im Bereich der Steuerbefreiungen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht vollständig bzw. zutreffend umgesetzt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.8.2015, IV C 4 - S 0184/11/10001 :001/IV D 3 - S 7175/08/10003, BStBl 2015 I S. 659.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge