Kommentar

Der Gewerbesteuer unterliegt nur der „stehende” Gewerbebetrieb ( § 2 Abs. 1 GewStG ). Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt , wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wurde. Für letzteres kommt es entscheidend darauf an, ab wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann ( Gewerbesteuer ) .

Bei einem Unternehmen, das für ein Kernkraftwerk Kühlwassersammelbecken herstellt und unterhält sowie die Aufnahme und Bereitstellung von Wasser betreibt, beginnt die Gewerbesteuerpflicht weder mit dem Abschluß des Wasserlieferungsvertrags noch mit dem Beginn des Baues der Speicherbecken, sondern erst mit Eintritt seiner Leistungs- bzw. Lieferfähigkeit.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.11.1994, VIII R 44/92

Hinweise:

Mit dem BFH-Urteil wurden die klageabweisende Vorentscheidung des Niedersächsischen FG, die Einspruchsentscheidung und die Gewerbesteuermeßbescheide des Finanzamts ersatzlos aufgehoben.

Die BFH-Entscheidung findet eine überzeugende Parallele in der bisherigen Rechtsprechung zum sog. Ein-Schiff-Betrieb . Danach führt nicht schon der Bau, sondern erst die Indienststellung des Schiffes zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht . Die zuvor bestehende Baureederei unterhält noch keinen Gewerbebetrieb, da es an eigenen gewerblichen Leistungen gegen Entgelt an die Allgemeinheit noch fehlt (BFH, Beschluß v. 5. 3. 1992, IV B 178/90, BStBl II S. 725; BFH, Urteil v. 23. 10. 1986, IV R 319/84, BStBl 1987 II S. 64 und BFH, Urteil v. 17. 4. 1986, IV R 100/84, BStBl II S. 527).

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