1Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1 2 3 4
Baugebiet Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Baumassenzahl (BMZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4
in reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten 0,4 1,2
in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6
in Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) 0,6 1,2
in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0
in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0
in Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0
in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2

2In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

[1] § 17 geändert durch Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz). Anzuwenden ab 23.06.2021.

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