Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten | 4663 | 6663 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig | 4145 | 6060 | Löhne und Gehälter | |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei | 4140 | 6130 | Löhne und Gehälter |
So kontieren Sie richtig!
Unternehmer und Arbeitnehmer haben ein Interesse daran, die Höhe der Fahrtkosten wirtschaftlich und steuerlich optimal zu gestalten. Bei Geschäftsreisen kann es daher sinnvoll sein, eine Bahncard 25 oder Bahncard 50 zu erwerben. Bei umfangreichen und weiten Geschäftsreisen bringt die Bahncard 100 besondere Vorteile. Seit dem 1.1.2019 sind auch die Kosten für ein "Jobticket", die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übernimmt, steuerfrei. Erwirbt der Unternehmer für seinen Arbeitnehmer z. B. eine Bahncard 100, die der Arbeitnehmer für geschäftliche Fahrten und/oder Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte einsetzt, bucht der Unternehmer in seiner Buchführung die Kosten auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten" 4663 (SKR 03) bzw. 6663 (SKR 04) und/oder auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" 4140 (SKR 03) bzw. 6130 (SKR 04). Seit dem 1.1.2020 ist darauf zu achten, dass die Bahncard dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt.
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten |
an Bank |
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