Leitsatz

Besitzt das Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus keine Verbindung zu einem privaten Wohnraum, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen hierfür können in vollem Umfang abgezogen werden.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige übt eine freiberufliche Außendiensttätigkeit aus. Er bewohnt in dem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus die Wohnung im Erdgeschoss. Die Wohnung im ersten Obergeschoss ist an seine Mutter vermietet. Im ersten Obergeschoss befindet sich zudem ein 1-Raum-Apartment mit Bad und Kochnische und einer eigenen Eingangstür vom Treppenhaus aus. In diesem Apartment nutzt der Steuerpflichtige einen 17,5 qm großen Raum als häusliches Büro für seine berufliche Tätigkeit. Das Arbeitszimmer ist von der Privatwohnung im Erdgeschoss nicht direkt erreichbar. Im Dachgeschoss befanden sich ein Speicher und ein Trockenraum. Das Finanzamt erkannte für die Kalenderjahre 1998 bis 2000 die Kosten für das Arbeitszimmer lediglich in der beschränkten Höhe von 2.400 DM jährlich an.

 

Entscheidung

Das FG Köln behandelt das Arbeitszimmer als ein außerhäusliches Arbeitszimmer mit vollem Kostenabzug. Die Beschränkung auf ursprünglich 2.400 DM galt nur für ein häusliches Büro, das der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeit dient und in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Die Häuslichkeit eines Arbeitszimmers ist immer dann gegeben, wenn es wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen als eine gemeinsame Wohneinheit angesehen wird. Diese Nähe wird bejaht bei einem zur Wohnung gehörenden Kellerraum, bei einem Anbau zum Einfamilienhaus, im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses und bei einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum. Wird dagegen noch eine weitere Wohnung oder ein nicht zur Privatwohnung gehörender Zubehörraum im gleichen Mehrfamilienhaus angemietet, liegt keine häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre vor. Solche weiteren Räume werden jedoch zu häuslichen Arbeitszimmern, wenn sie unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder ihr auf der derselben Etage gegenüberliegen. Im Urteilsfall befindet sich die eigenständige Apartment-Wohnung auf einer anderen Etage als die Privatwohnung mit einem eigenen Zugang vom Treppenhaus aus. Der dortige Arbeitsraum liegt somit außerhalb der Privatwohnung und kann nur über ein auch von der Mieterin benutztes gemeinsames Treppenhaus erreicht werden. Dass es sich bei der Mieterin um die Mutter handelt, ändert nichts an der Außerhäuslichkeit des Arbeitszimmers, denn es bestand ein anzuerkennendes Mietverhältnis. Das FG Köln erteilt der Auffassung des Finanzamts, es müsse sich mindestens ein Stockwerk zwischen der Privatwohnung und dem Arbeitsraum befinden, um von einer Eigenständigkeit zu sprechen, ein Absage. Denn ob der Arbeitsraum direkt über der Privatwohnung liegt oder sich noch weitere Stockwerke dazwischen befinden, macht keinen Unterschied; entscheidend ist, dass das gemeinsame Treppenhaus benutzt werden muss, um zu dem Arbeitsraum zu gelangen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 29.08.2007, 10 K 839/04

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