Voraussetzung ist ein unabwendbares Ereignis, das den Steuerpflichtigen in eine existenzgefährdende Zwangslage bringt, sodass er den Aufwendungen nicht ausweichen kann. An der Zwangsläufigkeit fehlt es, wenn er zwar den Aufwendungen nicht ausweichen kann, er aber selbst freiwillig die Ursache für die Unausweichlichkeit gesetzt hat. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden fehlt es regelmäßig an der Zwangsläufigkeit. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung kann allenfalls bei außergewöhnlich hohen Schadensfolgen von Zwangsläufigkeit ausgegangen werden.[1] Tatsächliche Gründe können grundsätzlich nur zur Abziehbarkeit von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich selbst führen. Bei Aufwendungen zugunsten Dritter muss zusätzlich eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung hinzutreten, die den persönlichen Bezug zum Empfänger herstellt.[2]

 
Wichtig

Krankheitskosten sind stets zwangsläufig

Obwohl eine Erkrankung an sich nichts Ungewöhnliches ist, werden Krankheitskosten – unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Krankheit selbst durch schuldhaftes Verhalten verursacht hat – stets als zwangsläufig aus tatsächlichen Gründen anerkannt. Denn das die Krankheit auslösende Ereignis kann nicht ohne unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre festgestellt werden.[3] Auf die Wiederherstellung der Gesundheit kann nicht verzichtet werden. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt.[4]

In Deutschland verbotene Behandlungen sind nicht begünstigt.[5]

Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge sind nur abziehbar, wenn konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden anzunehmen sind und unverzügliches Handeln erforderlich ist.[6]

Im Übrigen wird Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen allgemein bejaht bei unabwendbaren Ereignissen (Krieg und Vertreibung), Todesfällen, Unwetterschäden, Beseitigung von gesundheitsbeeinträchtigenden Zuständen[7] sowie nicht selbst verschuldeten Unfällen; anders jedoch dann, wenn es sich um Schäden aus versicherbaren Risiken handelt und der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung, z. B. Hausrat-, Unfallversicherung, abzuschließen.[8] Für Sportflugzeuge ist eine Haftpflicht- und Insassenunfallversicherung selbstverständlich.[9] Dem Steuerpflichtigen darf es also nicht zuzurechnen sein, dass die Zwangslage besteht. Der BFH stellt in Zweifel, ob für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gegenstände des existenznotwendigen Grundbedarfs an dem Erfordernis einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherungsmöglichkeit festzuhalten ist.[10]

 
Praxis-Beispiel

Lösegelderpressung

Erpressungsgelder sind nicht zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige selbst die wesentliche Ursache gesetzt hat, etwa bei Erpressungen allein aufgrund eines leichtfertig allgemein bekannt gemachten großen Vermögens. Daher wurden auch Erpressungsgelder, die gezahlt wurden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, mangels Zwangsläufigkeit nicht als zwangsläufig anerkannt, da der Steuerpflichtige selbst den Erpressungsgrund geschaffen hatte.[11]

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