Die Aufwendungen für Haus- und Gartenarbeiten: nein. Ein Biberschaden ist keine außergewöhnliche Belastung. Wildtierschäden sind nicht außergewöhnlich.[1] Auch Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens von Mardern begründen keine außergewöhnliche Belastung.[2] Die Kosten können als Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG abziehbar sein.[3] Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks sind außergewöhnlich, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Sie erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn dieser bodenschutzrechtlich zur Sanierung verpflichtet ist. Entsprechendes gilt, wenn von dem Grundstück konkrete Gesundheitsgefahren ausgehen und es sich um einen Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs handelt. Dazu rechnet auch das zu einem Einfamilienhaus gehörende Grundstück üblicher Größe.[4]

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens zwecks Nutzung durch den schwerbehinderten Eigentümer können berücksichtigt werden, soweit es um die Nutzung des Gartens dem Grunde nach geht.[5]

Ist dagegen der Zugang zum Garten bereits gewährleistet, ist der Umbau zum Zweck einer bestimmten Art der Gartennutzung nicht mehr als zwangsläufig anzusehen. Insoweit handelt es sich nicht um die behindertengerechte Ausgestaltung des existenznotwendigen Wohnumfelds, sondern um die frei gewählte Gestaltung des Freizeitverhaltens.[6]

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