Aufwendungen für die üblichen Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen sind regelmäßig nicht abziehbar, auch wenn der Angehörige erkrankt und pflegebedürftig ist und die Fahrten in kürzeren Abständen – auch über eine größere Entfernung – durchgeführt werden.[1] Diese Kosten sind i. d. R. durch den Grundfreibetrag und den Familien-/Kinderleistungsausgleich abgegolten.[2]

Nur unter ganz besonderen Umständen werden solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. So wurden die Kosten für Besuchsreisen abgezogen, wenn der Besuch ausschließlich medizinisch indiziert und unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen soll[3] und soweit die Aufwendungen über die für Fahrten hinausgehen, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung ausgeführt hätte. Der Nachweis der medizinischen Indikation ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes zu führen.[4] Abziehbarkeit ist auch dann zu bejahen, wenn ein naher Angehöriger, der im eigenen Haushalt lebt, wegen seiner Erkrankung persönlich betreut sowie versorgt werden muss und die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne Erkrankung des Angehörigen üblicherweise ausgeführt hätte.[5] Der Ermittlung der Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrunde zu legen.

Dass die betreute Person hilflos ist, ist nicht erforderlich.[6] Aufwendungen, die nur durch die persönliche und nicht auch durch echte pflegerische Betreuung, z. B. Waschen, Kämmen, Anziehen eines nahen Angehörigen, entstehen, werden jedoch nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ausnahmsweise einem unausweichlichen, einem Rechtszwang ähnlichen sittlichen Gebot zur Erbringung solcher persönlichen Pflegeleistungen gegenübersteht.[7] Aufwendungen der Eltern für Besuchsfahrten zu einem Kleinkind bis zu 1 Jahr, das über längere Zeit in einem Krankenhaus stationär behandelt wird, können ohne besonderen Nachweis als zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastung angesehen werden.[8]

Für Besuchsfahrten zum Kind oder Ehegatten im Krankenhaus ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über die medizinische Notwendigkeit erforderlich.[9]

Die Kosten für Besuchsfahrten zu einem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind bei getrennt lebenden Ehegatten – Kontaktpflegekosten – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Diese Aufwendungen sind – auch bei weiten Entfernungen – durch den Kinderleistungsausgleich abgegolten.[10]

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