
Selbstverständlich sind rein betrieblich veranlasste Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Schwieriger wird es, wenn die Kosten nicht nur fachliche, sondern auch nicht-fachliche, also gesellschaftliche bzw. private Inhalte betreffen. Man spricht hier von "gemischten Aufwendungen".
Seit 2009[1] können bestimmte Betriebsausgaben in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden.
Prüfungsansatz
Der Betriebsprüfer sieht sich infrage kommende Sachverhalte genauer an:
Fortbildung, Kongresse
Umfasst das Seminarprogramm nicht nur fachliche Inhalte, muss eine Aufteilung vorgenommen werden.
Aufteilung von Seminarkosten
Fall 1: Arzt A besucht einen Fachkongress in Paris. Die Anreise erfolgt Samstagfrüh. Der Kongress (Gebühr: 1.200 EUR) findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist er nach Hause zurück (Flugkosten: 900 EUR; Übernachtung 1.600 EUR).
Lösung:
Seminargebühr | 1.200 | 100 % | 1.200 |
Flugkosten | 900 | x 3/9 | 300 |
Übernachtung | 1.600 | x 2/8 | 400 |
als Betriebsausgaben abzugsfähig | 1.900 |
Zusätzlich können noch Verpflegungspauschalen für die Kongresstage geltend gemacht werden.
Fall 2: Ein Steuerpflichtiger nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil.
Lösung:
Die Aufwendungen für die Urlaubsreise sind nicht abziehbar. Unmittelbare Seminarkosten (Gebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort u.s.w.) können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Fall 3: Fall wie Nr. 2 nur umgekehrt (13 Tage Seminar, 1 Tag Urlaub)
Lösung:
Die private Mitveranlassung liegt unter 10 %. Damit sind alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar soweit nicht andere Beschränkungen (z. B. für Bewirtungskosten – s. o. Fall 1 – greifen.
Betriebsveranstaltungen
Auch bei betrieblichen Veranstaltungen kann eine Aufteilung der Kosten veranlasst sein.
Kosten für Praxisjubiläum
Am 10-jährigen Praxisjubiläum nehmen 20 Personen teil (16 Arbeitnehmer, Ärzte und Apotheker und 4 private Gäste, z. B. Familienangehörige). Die Gesamtkosten der Feier betragen 5.000 EUR; auf Essen und Getränke entfallen 3.000 EUR.
Die Kosten sind aufzuteilen. Abzugsfähig sind grundsätzlich 80 %. Unter Berücksichtigung des beschränkten Betriebsausgabenabzugs bei Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 EStG Nr. 2 EStG können 3.280 EUR steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden:
Kosten der Feier insgesamt | 100 % | 5.000 | |
privat veranlasst | 20 % | 1.000 | |
betrieblich veranlasst | 80 % | 4.000 | |
davon Bewirtungskosten | 60 % | 2.400 | |
abziehbar gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2EStG | 70 % | 1.680 | |
auf sonst. Kosten entfallender Rest | 1.600 | 1.600 | |
als steuerliche Betriebsausgaben abzugsfähig | 3.280 |
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