Umsatzsteuer[1]

Auch ein 4-3-Rechner ist zur Aufbewahrung von Einzelaufzeichnungen verpflichtet

Für Zwecke der Umsatzsteuer müssen aufgezeichnet werden:

  • die Entgelte für Lieferungen und Leistungen getrennt nach Umsätzen im Restaurant (19 %) und Außerhausumsätzen (7 %),
  • die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Personalverpflegung (unentgeltliche Wertabgaben),
  • die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs.
  • alle Einkäufe mit Vorsteuerabzug.

Einkommensteuer

Betriebseinnahmen und -ausgaben müssen so geordnet aufgezeichnet sein, dass sich das erklärte Ergebnis daraus ableiten lässt.

Kasse

S.o. unter 2.1.

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