Umsatzsteuer[1]
Auch ein 4-3-Rechner ist zur Aufbewahrung von Einzelaufzeichnungen verpflichtet
Für Zwecke der Umsatzsteuer müssen aufgezeichnet werden:
- die Entgelte für Lieferungen und Leistungen getrennt nach Umsätzen im Restaurant (19 %) und Außerhausumsätzen (7 %),
- die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Personalverpflegung (unentgeltliche Wertabgaben),
- die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs.
- alle Einkäufe mit Vorsteuerabzug.
Einkommensteuer
Betriebseinnahmen und -ausgaben müssen so geordnet aufgezeichnet sein, dass sich das erklärte Ergebnis daraus ableiten lässt.
Kasse
S.o. unter 2.1.
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