Bei der Schlussbesprechung wird häufig versucht, eine Einigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen über strittige Sachverhalte zu erzielen, um ein anschließendes Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden. Betrifft ein solcher "Deal" einen in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt mit Wirkung für die Zukunft, z. B. ein Dauerschuldverhältnis, dann ist er für alle Beteiligten bindend, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt (§ 204 AO):

  • Der Steuerpflichtige hat einen – regelmäßig schriftlichen – Antrag auf eine verbindliche Zusage[1] gestellt und den zu beurteilenden Sachverhalt in den wesentlichen Punkten vollständig und richtig dargelegt.[2] Ohne eindeutige Beantragung einer verbindlichen Zusage tritt keine Bindungswirkung ein.[3]
  • Die Zusage ist vorbehaltlos.
  • Über die verbindliche Zusage hat auf der Seite der Finanzverwaltung ein dazu befugter Amtsträger entschieden, z. B. der Vorsteher des Finanzamts oder ein Sachgebietsleiter. Äußerungen eines Betriebsprüfers reichen hierfür nicht aus.[4]
 
Praxis-Tipp

Abweichung von der verbindlichen Zusage

Weicht das Finanzamt im Steuerbescheid von der verbindlichen Zusage ab, kann der Steuerpflichtige seinen Anspruch auf Einhaltung der Zusage per Einspruch geltend machen. Stellt er dagegen im Nachhinein fest, dass die verbindliche Zusage ihn benachteiligt, weil sie nicht in Einklang mit dem geltenden Recht steht, ist er nicht an die Zusage gebunden, sondern kann der Vereinbarung ebenfalls per Einspruch widersprechen.

Sonst hat die verbindliche Zusage so lange Bestand, bis sich entweder die zugrunde liegende Rechtslage oder aber der Sachverhalt, auf dem die Zusage beruht, ändert. Bei der verbindlichen Zusage handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der per Einspruch bzw. Verpflichtungsklage angefochten werden kann.[5]

 
Praxis-Tipp

Widerruf der verbindlichen Zusage

Will das Finanzamt von der verbindlichen Zusage abrücken, muss es den Steuerpflichtigen vorab informieren. Hat der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die verbindliche Zusage disponiert oder ist er vertragliche Verpflichtungen eingegangen, kann er beantragen, dass die verbindliche Zusage nicht oder zumindest erst mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt widerrufen wird.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge