Kommentar

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, daß dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die „für” seine Arbeitsleistung gewährt werden ( § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ). Danach muß ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungs charakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.

Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen, daß der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers , den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann , wird dieses Ereignis zusammenfassend dahin umschrieben, daß der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt sei (BFH, Urteil v. 4. 6. 1993, VI R 95/92, BStBl 1993 II S. 687, 689 und BFH, Urteil v. 5. 5. 1994, VI R 55-56/92, BStBl 1994 II S. 771). Die Zuwendung ist dann zwar durch den Betrieb, nicht aber durch das individuelle Dienstverhältnis, veranlaßt und deshalb keine Gegenleistung „für” Dienste des Arbeitnehmers.

In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der BFH nunmehr entschieden, daß das Ergebnis der durchzuführenden Gesamtwürdigung, ob eine Zuwendung an den Arbeitnehmer – z. B. in Form einer Auslandsreise – im ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist oder Arbeitslohn darstellt, grundsätzlich ein einheitliches im Sinne einer dieser beiden Möglichkeiten ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.08.1996, VI R 88/93

Hinweis:

Mit Bezug auf die steuerliche Abziehbarkeit von sog. gemischten Aufwendungen hat der BFH entschieden, daß der dort ebenfalls geltende Grundsatz der einheitlichen Betrachtung den Abzug eindeutig abgrenzbarer betrieblich veranlaßter Aufwendungen bei im übrigen gemischten Aufwendungen nicht ausschließt (BFH, Urteil v. 23. 4. 1992, IVR 27/91, BStBl 1992 II S. 898 und 2b). Entsprechend kann auch auf der Einnahmeseite bei Würdigung einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Kosten sich leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen.

Dies gilt z. B. für die Teilnahmegebühren auf einem Fortbildungskongreß in einem Touristenzentrum, die vom Arbeitgeber getragen werden.

Auslandsreise

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