(1) Ausländer können aus dem Bundesgebiet frei ausreisen.

 

(2) 1Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) untersagt werden. 2Im übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein.

 

(3) Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

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