Für die Ausfuhr bestimmter Waren, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Beförderungsmittels (z. B. Pkw, Kombiwagen, Sportboot, Segelyacht, Flugzeug) dienen, wird die Steuerbefreiung generell ausgeschlossen, wenn der ausländische Abnehmer befördert oder versendet bzw. sie im persönlichen Reisegepäck ausführt. Bei den betroffenen Waren handelt es sich sowohl um Kraftfahrzeugteile, die mit dem Fahrzeug fest verbunden werden (z. B. Stoßstange), als auch um solche, die als bewegliche Teile zur Ausrüstung des Fahrzeugs gehören, z. B. Abschleppseil, Reservereifen, Verbandskasten. Auch Waren zur Versorgung eines Fahrzeugs (z. B. Kraftstoff, Motoröl, Pflegemittel) fallen nicht unter die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen.

Werden die genannten Waren für Zwecke des Unternehmens des Abnehmers ausgeführt, gilt die Einschränkung nicht. Der Lieferant hat dies in geeigneter Weise nachzuweisen (Aufzeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs des Abnehmers und des Verwendungszwecks des Beförderungsmittels).

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