Kommentar

Aufwendungen zur Erhaltung der Privatpilotenlizenz gehören auch dann nicht zu den Werbungskosten , wenn die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen für die Berufsausübung nützlich sind. Der BFH geht von einer allgemeinen Lebenserfahrung des Inhalts aus, daß bei der Privatfliegerei eine persönliche Neigung zum Flugsport im Vordergrund steht und der Erwerb sowie der Erhalt der Privatpilotenlizenz deshalb in der Regel als Teil der allgemeinen Lebensführung anzusehen ist ( § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ). Voraussetzung für die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen als Werbungskosten ist also, daß eigene Flugerfahrungen unerläßlich oder die Erhaltung der Privatpilotenlizenz und die Durchführung von Flügen unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sind (BFH, Urteil v. 17. 11. 1989, VI R 8/86, BStBl 1990 II S. 306 , BFH, Urteil v. 14. 2. 1992, VI R 7/89, BFH/NV 1992 S. 725). In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH nunmehr erneut entschieden, daß Aufwendungen eines Flugbetriebsingenieurs zur Erhaltung seiner Privatpilotenlizenz nicht bereits dann zu Werbungskosten führen, wenn die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen für die Ausübung seines Berufs lediglich nützlich oder vorteilhaft, nicht aber unerläßlich, sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.08.1996, VI R 38/96

Zur Erläuterung:

Es ist anzumerken, daß der Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht voraussetzt, daß die Aufwendungen unerläßlich sind. Die schlichte Veranlassung der Aufwendungen durch den Beruf reicht im allgemeinen für die Abziehbarkeit als Werbungskosten aus. Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn sich die Aufwendungen durch eine besonders enge Berührung zur privaten Lebensführung auszeichnen. So hat z. B. der Gesetzgeber neuerdings auch den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von der Erforderlichkeit und Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die berufliche Tätigkeit abhängig gemacht (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 1996).

Werbungskosten ABC -Arbeitnehmer-

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