Begriff

Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen, die sich gegenüberstehen, durch Verrechnung. Sie ist entweder durch Aufrechnungsvertrag oder durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Schuldners, der zugleich Gläubiger ist, möglich. Aufzurechnen ist gegen die Nettolohnforderung; der Arbeitgeber bleibt zur Abführung der öffentlichen Abgaben verpflichtet.

Zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich erstattet (Beitragserstattung). Zu viel gezahlte Beiträge können aber auch ver- oder aufgerechnet werden, die dafür notwendigen Voraussetzungen werden nachfolgend beschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Aufrechnung ist ein Gestaltungsrecht. Sie ist in den §§ 387396 BGB geregelt.

Sozialversicherung: Die Aufrechnung ist in § 28 SGB IV und § 333 SGB III beschrieben. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger legten das genaue Verfahren verbindlich in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung v. 20.11.2019 (GR v. 20.11.2019) fest.

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