Kommentar

Das BFH-Urteil vom 10.11.2004[1], wonach der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft den nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigten Einbringungsgewinn erhöht, ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Auch bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe rechnen gewinnerhöhend aufzulösende Ansparabschreibungen nicht zum Veräußerungsgewinn[2]. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Investitionszeitraum zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -veräußerung bereits abgelaufen ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 25.8.2005, IV B 2 – S 2139b – 17/05

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