Es handelt sich um kein Arbeitsmittel. Der BFH hat den Diebstahl von Geld auf einer Dienstreise nicht als Werbungskosten anerkannt.[1]
In Abgrenzung hierzu wurde der Vermögensschaden im Rahmen eines betrügerischen Geldwechselgeschäfts, das in Erwartung einer späteren Verkaufsprovision (Arbeitslohn) abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt.[2]
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