Schadensersatzleistungen sind steuerpflichtig, soweit es sich um den Ersatz von entgangenem oder entgehendem Arbeitslohn handelt. S. "Gleichbehandlung".

Übernimmt der Arbeitgeber Verluste, die in der Vermögenssphäre des Arbeitnehmers angefallen sind, handelt es sich ebenfalls um Arbeitslohn.[1] Es ist gleichgültig, ob der Ersatz durch den Arbeitgeber oder Dritte geleistet wird.

Kein Arbeitslohn liegt vor, soweit der Arbeitgeber zu einer Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt.

Bewirkt z. B. eine fehlerhaft übermittelte Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer zu einer überhöhten Einkommensteuer veranlagt wird, führt die Erfüllung des dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber zustehenden Schadensersatzanspruchs nicht zu Arbeitslohn.[2]

Die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Steuerfestsetzung beruht, führt nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht zu Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen tatsächlich ein Schaden entstanden ist und dass die strittige Zahlung tatsächlich dem Zweck diente, eine vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen.[3]

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