Zuschüsse des Arbeitgebers zur Lebensversicherung kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, z. B. eines Vorstandsmitglieds einer AG, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1]

Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus maßgebend. Deshalb entfällt die Steuerfreiheit bei einem gegenwärtig kraft Gesetzes rentenversicherungsfreien Arbeitnehmer, auch wenn er zuvor auf eigenen Antrag und nicht kraft Gesetzes von der Rentenversicherungspflicht befreit worden war.[2]

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