Rz. 52
In § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG ist eine Regelung enthalten, wonach erhaltene Anzahlungen für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen bereits dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Anzahlung vereinnahmt wird. Nach dieser sogenannten Ist-Versteuerung muss der Empfänger einer Anzahlung aus dem Betrag der Anzahlung jeweils die Umsatzsteuer zum jeweiligen Steuersatz von 19 % bzw. 7 % herausrechnen. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.[1]
Rz. 53
Eine Erfassung der Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen findet unter dem Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" statt.[2]
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