Rz. 52

In § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG ist eine Regelung enthalten, wonach erhaltene Anzahlungen für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen bereits dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Anzahlung vereinnahmt wird. Nach dieser sogenannten Ist-Versteuerung muss der Empfänger einer Anzahlung aus dem Betrag der Anzahlung jeweils die Umsatzsteuer zum jeweiligen Steuersatz von 19 % bzw. 7 % herausrechnen. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.[1]

 

Rz. 53

Eine Erfassung der Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen findet unter dem Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" statt.[2]

[1] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13 UStG Rz. 324, Stand 5/2019.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Kapitel F Tz. 696.

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