Leitsatz

Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern oder dem zuständigen Finanzamt stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks muss der die Vergütung begehrende Unternehmer darlegen und im Zweifel auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

 

Sachverhalt

Die in Ungarn ansässige Klägerin stellte beim Bundeszentralamt für Steuern am 27.08.2008 Anträge auf Vorsteuervergütung für diverse Zeiträume in 2008. Da die Anträge keine Eintragungen zu o.g. Abschnitt 9 Buchst. a) enthielten, lehnte das Bundeszentralamt für Steuern die Vergütungsanträge ab. Im Einspruchsverfahren reichte die Klägerin dann fehlende Rechnungen nach. Mit Schreiben vom 02.08.2011 teilte das Bundeszentralamt für Steuern der Klägerin mit, dass wegen den fehlenden Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vergütungsantrages der Antrag nicht wirksam gestellt sei; mangels Nachholung der versäumten Handlung sei eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Einen vollständig ausgefüllten Antrag reichte die Klägerin nicht nach. Im Klageverfahren beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Vertrauensschutzgründen. Das Bundeszentralamt für Steuern habe - obwohl es ihm durchaus möglich gewesen wäre - weder in den ablehnenden Bescheiden selbst noch im Schriftverkehr vor dem o. g. Hinweisschreiben vom 02.08.2011 darauf hingewiesen, dass die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsformulars fehlten und der Antrag aus diesem Grund als unvollständig und damit rechtsunwirksam anzusehen sei. Nach erstmaliger Mitteilung des Hinderungsgrunds „fehlende Eintragung in Feld 9 Buchst. a) durch das Bundeszentralamt für Steuern am 02.08.2011 habe die Klägerin einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr stellen können, weil die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO für die Wiedereinsetzung zu dem Zeitpunkt des Hinweises bereits abgelaufen gewesen war.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ist die Klage unbegründet. Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Entstehens des Vergütungsanspruch (= Eingang der Rechnung) zu stellen (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG). Die Sechs-Monats-Frist ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Somit waren die Vergütungsanträge der Klägerin für 2008 spätestens zum 30.06.2009 zu stellen. In dieser Frist und auch danach hat die Klägerin keine wirksamen Anträge gestellt, da jeweils die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks zur Darlegung, dass die bezogenen Leistungen von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Antragstellers ausgeführt worden sind, fehlten. Die für die Prüfung durch die Finanzverwaltung erheblichen Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) können folglich nicht nach Ablauf der Vergütungsfrist nachgetragen werden.

Auch sind für das Finanzgericht Köln keine Vertrauensschutzgründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ersichtlich. Schließlich habe im entscheidenden Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen das beklagte Bundeszentralamt für Steuer nicht erklärt, es werde die Vergütungsantrage auch ohne die erforderlichen Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) als ordnungsgemäß ansehen. Dass das Bundeszentralamt in den Ablehnungsbescheiden die fehlende Eintragung im Abschnitt 9 Buchst. a) nicht beanstandete und auch danach noch bis zum 02.08.2011 nicht auf die o.g. Ausschlussfrist hinwies, begründet kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin. Die Verantwortung innerhalb der 6-monatigen Ausschlussfrist einen ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Vergütungsantrag zu stellen, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Köln allein in der Sphäre des die Vorsteuervergütung begehrenden Unternehmers.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erscheint angesichts des Umstandes, dass das zuständige Bundeszentralamt für Steuern nicht einmal in den Ablehnungsbescheiden die fehlende Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a des Vordrucks erwähnte, sehr formalistisch und hart. Leider hat der BFH die Vorgehensweise des Finanzgerichts Köln "abgesegnet" (vgl. BFH-Beschluss v. 09.01.2014, XI B 11/13). Den Unternehmern, die Vorsteuer-Vergütungsanträge stellen, ist daher dringend zu raten, in dem ursprünglichen Antrag alle Felder umfassend auszufüllen.

Darauf hinzuweisen ist noch, dass zwischenzeitlich EU-Unternehmer für die Abgabe ihrer Vergütungsanträge nunmehr 9 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres des Entstehens des Vergütungsanspruchs stellen können. Für Drittlands-Unternehmer gilt weiterhin die Frist von 6 Monaten.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Gerichtsbescheid...

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