Kommentar

Die Bildung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3ff. EStG für geplante wesentliche Betriebserweiterungen ist derjenigen in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung gleichzusetzen. Als wesentliche Betriebserweiterung gelten die Eröffnung eines neuen Geschäftszweigs, eine erhebliche Erweiterung einer Produktionsstätte, die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, die Erschließung neuer Märkte oder die Erweiterung des Sortiments bzw. der Produktpalette. Für die Bildung von Ansparabschreibungen für Erweiterungsinvestitionen in Jahren der wesentlichen Erweiterung gilt:

  • Die wesentliche Erweiterung beginnt mit den Tätigkeiten, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der wesentlichen Betriebserweiterung gerichtet sind, und endet, wenn alle für die Erweiterung wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft oder hergestellt wurden.
  • Rücklagen für Erweiterungsinvestitionen können nur gebildet werden, wenn die entsprechenden Investitionsentscheidungen am Ende des Jahres, für das die Rücklage gebildet wird, ausreichend konkretisiert sind. Weiter ist erforderlich, dass das betreffende Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt bzw. die Genehmigung für dessen Herstellung verbindlich beantragt oder mit der Herstellung bereits tatsächlich begonnen worden ist.
  • Im Erweiterungszeitraum ist die Bildung von Ansparabschreibungen nur möglich, wenn die Betriebsgrößen nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht überschritten werden. Bei der Prüfung der Größenmerkmale ist auf das Betriebsvermögen des gesamten Betriebs, nicht nur auf die Betriebserweiterung abzustellen.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 16.11.2004, IV B 2 – S 2183b – 13/04

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