Die in verschiedenem Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehenden Teile eines Gebäudes bilden nach ständiger Rechtsprechung eigenständige Wirtschaftsgüter. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder dieser 4 unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein gesondertes Wirtschaftsgut.[1] Die Herstellungskosten des Gesamtgebäudes müssen somit auf die einzelnen Gebäudeteile verteilt werden.

Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Nutzfläche eines Gebäudeteils zur Nutzfläche des ganzen Gebäudes maßgebend, es sei denn, die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen führt zu einem unangemessenen Ergebnis. Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung) zu ermitteln.

Soweit der Bauherr die Herstellungskosten konkret einzelnen selbstständigen Gebäudeteilen zuordnet, z. B. in einem bestimmten Gebäudeteil wird gefliest, im anderen wird ein Teppichboden verlegt, ist dieser Verteilung zu folgen.

Bei Aufwendungen, die das Gesamtgebäude als solches betreffen, z. B. Aushub, Rohbau, Dach, Gesamtinstallation Heizung, Wasser, Abwasser, Gas, sind die Kosten den einzelnen Gebäudeteilen im Verhältnis der Nutzflächen (bzw. des umbauten Raums) zuzurechnen.

 
Wichtig

Konkrete Zuordnung von Herstellungskosten

Die konkrete Zuordnung von Herstellungskosten erfordert i. d. R. eine getrennte Abrechnung der Bauhandwerker, z. B. Rechnung für die Fußbodenbeläge des eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteils. Fehlt es an einer solchen, ist eine vom Bauherrn vorgenommene Aufteilung der Herstellungskosten ebenfalls ausreichend, wenn diese in sich schlüssig ist und den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die konkrete Zuordnung der Herstellungskosten ist auch für die Zuordnung von Darlehen auf die einzelnen unterschiedlich genutzten Gebäudeteile von Bedeutung.[2]

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