Kommentar

Für den gesamten Vermögensanfall im In- und Ausland aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen tritt Erbschaftsteuerpflicht ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist. Entsprechendes gilt für Schenkungen unter Lebenden ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 1 ErbStG ). Unterliegt ein Erwerb von Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer, kann die auf den Erwerber entfallende und gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Dafür ist – neben weiteren Voraussetzungen – erforderlich, daß die ausländische Steuer der deutschen Erbschaftsteuer entspricht ( § 21 ErbStG ). Dies setzt voraus, daß durch die ausländische Steuer der Wert des Nachlaßvermögens im Sinne einer auf die Nachlaßmasse als solcher liegenden Nachlaßsteuer erfaßt wird oder der Erbanfall, also die Bereicherung beim einzelnen Erben – wie im deutschen Erbschaftsteuerrecht auch – besteuert wird. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, daß die anläßlich des Todes des Erblassers erhobene kanadische capital gains tax auf die deutsche Erbschaftsteuer nicht anzurechnen ist. Diese Entscheidung beruht darauf, daß die kanadische capital gains tax weder als Nachlaßsteuer noch als Erbanfallsteuer ausgestaltet ist, sondern als Einkommensteuer beim Erblasser nach dessen persönlichen Verhältnissen erhoben wird. Nach der Kanadischen Income Tax Act wird nämlich angenommen, daß der Steuerpflichtige unmittelbar vor seinem Tod sein sog. capital property veräußert hat und daß er dabei einen Erlös erzielt hat, der dem angemessenen Marktpreis entspricht (vgl. Section 70 Abs.5 der Kanadischen Income Tax Act). Der auf dieser Grundlage ermittelte Gewinn wird in die Ermittlung des der Einkommensteuer des verstorbenen Steuerpflichtigen unterliegenden Einkommens im Todesjahr einbezogen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.04.1995, II R 13/92

Zur Erläuterung:

Die Entscheidung beruht maßgebend auf der Erwägung, daß die kanadische capital gains tax, die anläßlich des Todes des Erblassers erhoben wird, weder an einen Vermögensübergang anknüpft noch eine Bereicherung beim Erben oder der Wert des Nachlasses insgesamt erfaßt wird. Vielmehr wird nach den Vorschriften der kanadischen capital gains tax eine fiktive Veräußerung durch den Erblasser – und zwar unmittelbar vor dessen Tod – unterstellt und ein angenommener Veräußerungsgewinn des Erblassers bei diesem der Einkommensteuer im Todesjahr unterworfen . Damit wird weder die Nachlaßmasse als solche besteuert – sog. Tote-Hand-Steuer oder Nachlaßsteuer -, noch wird – wie in der Bundesrepublik – der Erbanfall, die Bereicherung beim einzelnen Erben, besteuert.

Wichtig: Die capital gains tax stellt für den Erben eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG dar. Diese darf bei der Ermittlung des der deutschen Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs abgezogen werden (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ).

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