BMF, 30.11.2017, IV A 4 - S 0826/17/10001

Bezug: Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 24.11.2017

Vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie eine klarstellende Änderung des § 11 StBerG anregen und um Einbringung in die Ressortabstimmung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/619 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 bitten.

Die von Ihnen vorgeschlagene Klarstellung in § 11 Satz 1 StBerG wird das Bundesministerium der Finanzen dem Bundesministerium des Innern mit der Bitte um Ergänzung übermitteln. Seitens des Bundesministeriums der Finanzen kann jedoch keine Zusage erfolgen, dass das Bundesministerium des Innern die Klarstellung in § 11 Satz 1 StBerG aufnehmen wird.

Zu der von Ihnen vorgeschlagenen Ergänzung eines § 11 Satz 2 StBerG habe ich das für Datenschutz und Verfahrensrecht zuständige Referat im BMF beteiligt.

Eine vorläufige Prüfung hat ergeben, dass bereichsspezifische Regelungen zur Auftragsverarbeitung mit der Anwendung der DSGVO ab dem 25.5.2018 grundsätzlich unzulässig sind. Die DSGVO (insbesondere Art. 28 DSGVO) ist insoweit abschließend.

Die Frage, ob eine Auftragsverarbeitung vorliegt oder nicht, bestimmt sich allein nach der DSGVO. Zulässig sein können lediglich bereichsspezifische Normen, die nicht das "Wie", sondern – vorgeschaltet – das "Ob" der Auftragsverarbeitung regeln.

Inwiefern die von Ihnen vorgeschlagene Regelung mit der DSGVO vereinbar ist, wird das BMF mit dem BMI erörtern. Über das Ergebnis werde ich Sie unterrichten.

 

Normenkette

StBerG § 11

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