Rz. 37

Gem. § 254 HGB können Bewertungseinheiten im Handelsrecht gebildet werden, die auch steuerrechtlich anerkannt sind. Hierbei werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst. Dabei kommen solche Positionen als Grundgeschäfte infrage, bei denen sich aufgrund des zu sichernden Risikos das Ergebnis einer Unternehmung ändern könnte. Das Grundgeschäft muss einem Zins-, Preis-, Währungs- und Ausfallrisiko oder gleichartigen Risiken ausgesetzt sein, die einen objektiven Absicherungsbedarf begründen. Dies impliziert, dass die Risiken des Grundgeschäfts identifizierbar und objektiv quantifizierbar sind. Bei der Bewertung wird dann auf die gesamte zusammengefasste Position abgestellt, sodass für die einzelnen Vermögensgegenstände die außerplanmäßigen Abschreibungsnotwendigkeiten nicht mehr gelten.[1]

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