Rz. 166

IFRS 8.23 Satz 1 schreibt nur vor, dass ein Unternehmen stets "a measure of profit or loss for each reportable segment" (d. h. Offenlegung des bzw. eines Segmentergebnisses) zu berichten hat; eine inhaltliche Abgrenzung oder Definition wird – als unmittelbare Folge des Management Approach[1]- für diese Berichtsposition jedoch nicht gegeben. Weiterhin sind die folgenden Segmentinformationen anzugeben, sofern diese entweder als Bestandteil im jeweils zugrunde gelegten Segmentergebnis enthalten sind oder falls diese regelmäßig an das oberste Entscheidungsgremium der Bericht erstattenden Einheit übermittelt werden:

  • GuV-bezogene Segmentinformationen:

    • Segmenterlöse einschließlich Umsatz mit Dritten (IFRS 8.23 Satz 4a),
    • Segmenterlöse mit anderen Geschäftssegmenten, so genannte Innenumsatzerlöse (IFRS 8.23 Satz 4b),
    • Zinserträge (IFRS 8.23 Satz 4c),
    • Zinsaufwendungen (IFRS 8.23 Satz 4d),
    • Abschreibungen (IFRS 8.23 Satz 4e),
    • außergewöhnliche Posten i. S. d. IAS 1.97 (vgl. Rz. 133; IFRS 8.23 Satz 4 f),
    • Segmentergebnis aus at equity bewerteten Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (IFRS 8.23 Satz 4g),
    • Ertragsteueraufwendungen/-erträge (IFRS 8.23 Satz 4h) und
    • wesentliche nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge, ausgenommen Abschreibungen (IFRS 8.23 Satz 4i).

Darüber hinaus sind nach IAS 36.129 der Wertminderungsaufwand sowie die in der Berichtsperiode erfassten Wertaufholungen nach Geschäftssegmenten offenzulegen.

  • Bilanzbezogene Segmentinformationen

    Im Gegensatz zu der Berichterstattung über das Segmentergebnis sind das Segmentvermögen und/oder die Segmentschulden für die einzelnen Geschäftssegmente nach IFRS 8.23 Satz 2 nur dann im Anhang jeweils anzugeben, wenn diese Informationen regelmäßig an das oberste Entscheidungsgremium berichtet werden. In diesem Falle sind darüber hinaus ggf. noch die folgenden weiteren bilanzbezogenen Segmentinformationen offen zu legen, wenn diese entweder Bestandteil des berichteten Segmentvermögens sind oder diese – unabhängig von ihrem Einbezug in das Segmentvermögen – von der obersten Entscheidungsinstanz überprüft oder an diese regelmäßig übermittelt werden (IFRS 8.24 Satz 1):

    • Buchwerte der at equity bewerteten Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (IFRS 8.24 Satz 2a) und
    • Investitionen in das langfristige Vermögen, ausgenommen Finanzinstrumente, latente Steuern, Vermögenswerte im Zusammenhang mit Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rechte aus Versicherungsverträgen (IFRS 8.24 Satz 2b).
 

Rz. 167

Für die in der Segmentberichterstattung herangezogenen Segmentbilanzierungs- und Segmentbewertungsmethoden macht IFRS 8 nur die Vorgabe, dass diese mit den in der internen Finanzberichterstattung verwendeten internen Grundsätze und Methoden übereinstimmen müssen.[2] Lässt sich das oberste Entscheidungsgremium die Segmentberichtspositionen intern nach verschiedenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden berichten, dann sind für die externe Segmentberichterstattung die Segmentbilanzierungs- und Segmentbewertungsmethoden zu verwenden, die denjenigen im konsolidierten Abschluss am ähnlichsten sind (d. h. im Falle der Aufstellung eines IFRS-Abschlusses die Verwendung der Methoden, die mit den IAS/IFRS die größte Konsistenz aufweisen).[3]

 

Rz. 168

Nach IFRS 8.25 Satz 4 sind die gemeinschaftlich verursachten Abschlussposten (insbesondere Ergebniskomponenten oder Vermögensposten) auf die Segmente nach einer vernünftigen und begründbaren Vorgehensweise zuzurechnen. Daher kann es auch mehrere vertretbare Zuschlüsselungen von gemeinschaftlich verursachten Abschlussposten geben,[4] sodass im Regelfall alternative Zuordnungsmöglichkeiten bestehen. Zudem ist es auch prinzipiell möglich, dass eine asymmetrische Zuordnung von Vermögensposten und zugehörigen Ergebnisrechnungskomponenten vorgenommen wird (d. h. Zurechnung von Vermögenswerten auf die Segmente, jedoch ohne Einbeziehung der Abschreibungen auf diese Vermögenswerte in das Segmentergebnis), wenngleich die Wahrscheinlichkeit solcher Inkonsistenzen bei Annahme eines auf rationalen Grundsätzen basierenden Finanzberichterstattungssystems gering sein dürfte.[5]

 

Rz. 169

Nach IFRS 8.28 sind für folgende Segmentberichtsposten Überleitungsrechnungen zu den im (Konzern-)Abschluss enthaltenen korrespondierenden Wertansätzen erforderlich:

  • Segmenterlöse,
  • Segmentergebnis (je nach inhaltlicher Abgrenzung des Segmentergebnisses (vgl. Rz. 166) entweder Überleitung zum Ergebnis vor Steuern und vor aufgegebenen Geschäftsbereichen oder zum Periodenergebnis),
  • Segmentvermögen (unter der Voraussetzung der Berichtspflicht des Segmentvermögens nach IFRS 8.23 Satz 2),
  • Segmentschulden (unter der Voraussetzung der Berichtspflicht der Segmentschulden nach IFRS 8.23 Satz 2) und
  • andere wesentliche Segmentgrößen.

Bei den Überleitungsrechnungen sind alle wichtigen Überleitungsposten separat zu identifizieren und zu beschreiben; hierzu zählen insbesondere die Segmentdaten aller nicht berichtspfl...

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