Literatur: Haas, BB 1980, 775

Grundsätzlich kann in einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen, auch wenn sie nur zu dem Zweck erfolgt, eine Ausschüttung und damit verbundene Steuerbelastungen zu vermeiden.[1] Es handelt sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang in gesellschaftsrechtlicher Form. Zwar entsteht eine Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft, der Unterschiedsbetrag und damit ihr Einkommen werden aber nicht berührt. Unabhängig hiervon ist aber die Frage, ob es sich bei dem Anteilseigner um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.[2] Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG bei Auskehrungen aus dem Sonderausweis vor.

Ist die Kapitalherabsetzung handelsrechtlich nicht oder noch nicht wirksam geworden und erfolgt trotzdem tatsächlich eine Auszahlung an die Anteilseigner, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Mangels handelsrechtlicher Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung kann es sich steuerrechtlich nicht um eine Rückzahlung von Nennkapital handeln, da das Nennkapital handelsrechtlich unverändert geblieben ist. Es muss sich also um die Auszahlung sonstigen Vermögens der Kapitalgesellschaft außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung handeln. Eine Rückzahlung des Nennkapitals vor handelsrechtlicher Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung (z. B. vor Ablauf des Sperrjahrs) ist steuerlich dann als Kapitalherabsetzung und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen haben, was zur handelsrechtlichen Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung erforderlich ist, und wenn die Kapitalherabsetzung später handelsrechtlich tatsächlich wirksam geworden ist.[3] Allerdings kann in diesem Fall der Verzicht auf die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals für die Zeit bis zum handelsrechtlichen Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen.[4]

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