Im KSt-Recht gibt es keine dem § 12 Nr. 1 EStG entsprechende Einschränkung, gemischte Aufwendungen abzusetzen. Daher ist eine Aufteilung der Aufwendungen ohne Einschränkungen möglich. Auch für die ESt hat der Große Senat des BFH das Aufteilungsverbot jetzt aufgegeben.[1] Berühren Aufwendungen sowohl die betriebliche Sphäre der Gesellschaft als auch die private Sphäre des Gesellschafters, liegt eine Vermögensminderung vor, wenn die Gesellschaft diese Aufwendungen vollständig trägt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, soweit die Aufwendungen die Sphäre des Gesellschafters betreffen; die Aufwendungen sind insoweit aufzuteilen. Soweit die Aufwendungen danach die betriebliche Sphäre der Gesellschaft betreffen, liegen bei ihr Betriebsausgaben vor, u. U. aber nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG.[2] Können bei gemischten Aufwendungen der betrieblich und der privat veranlasste Teil auch nicht durch Schätzung abgegrenzt werden, liegt insgesamt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Andererseits sind insgesamt Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn der privat veranlasste Teil nur untergeordnete Bedeutung hat. Umgekehrt liegt insgesamt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der betrieblich veranlasste Teil nur untergeordnete Bedeutung hat.

Ein Beispiel für gemischte Aufwendungen sind etwa die Kosten einer Geschäftsreise des Gesellschafters, die er mit einer Urlaubsreise verbindet, oder Kosten einer Geburtstagsfeier des Gesellschafters.[3]

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