Für Dauerschuldverhältnisse (Miete, Pacht, Darlehen, Arbeitsverhältnis) zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter hat die Rspr. zwar nicht die Voraussetzung der klaren und eindeutigen Vereinbarung gelockert, wohl aber die Anforderungen, die an ihren Nachweis zu stellen sind. Danach kann aus dem langjährigen tatsächlichen Verhalten der Parteien geschlossen werden, dass eine Vereinbarung vorliegt und welchen Inhalt sie hat.[1] Das lang dauernde, gleichmäßige tatsächliche Verhalten der Parteien indiziert daher, dass ein entsprechender Vertrag abgeschlossen worden ist. Das tatsächliche Verhalten kann ab dem Zeitpunkt der Besteuerung zugrunde gelegt werden, ab dem es objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt.[2] Dies gilt jedoch nur, wenn die Parteien regelmäßig und gleichbleibend alle Folgerungen aus dem (behaupteten) Vertrag gezogen haben.

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung gelten die Grundsätze der Angemessenheitsprüfung. Die Angemessenheit ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Ändern sich die Verhältnisse später, hat im Rahmen des rechtlich Möglichen eine Anpassung der Vergütung zu erfolgen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt daher vor, wenn trotz bestehender Kündigungsmöglichkeit das Dauerschuldverhältnis nicht an geänderte Verhältnisse angepasst worden ist. Ggf. sind die Regeln über Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

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