Literatur: Sombrowski, StBp 2005, 219

Ist die Leistung der Körperschaft an den Gesellschafter eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 EStG, ist eine Korrektur als verdeckte Gewinnausschüttung an sich unnötig, da bereits nach § 10 KStG eine Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung der Körperschaft erfolgt. Der BFH[1] hat es jedoch abgelehnt, eine zwingende Reihenfolge zwischen verdeckter Gewinnausschüttung und Hinzurechnung der nichtabzugsfähigen Ausgaben anzunehmen. Beide Vorschriften dürften jedoch nicht kumulativ angewendet werden. Der Stpfl. könne regelmäßig wählen, welche Vorschrift angewendet werden solle. Soweit die Leistung zu einem Zufluss beim Gesellschafter führt, sind bei ihm Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur anzusetzen, wenn es sich bei dieser Leistung um einen "Bezug" aus den Anteilen handelt, also eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt. Das ist unabhängig davon, ob auf der Ebene der Körperschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung oder nichtabzugsfähige Betriebsausgaben angenommen worden sind. Da laut BFH[2] auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ein Wahlrecht besteht, eine verdeckte Gewinnausschüttung oder eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe anzunehmen, und diese Wahl keine Auswirkungen auf die Ebene des Gesellschafters hat, kann bei dem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vorliegen, während bei der Kapitalgesellschaft eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe angenommen worden ist. Die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters unterliegt dem Teileinkünfteverfahren oder der Abgeltungsteuer.

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