Rz. 134

Im Gegensatz zu den in Rz. 126 f. dargestellten bilanziellen Angaben unterscheiden die Vorschriften zur GuV-Rechnung zwischen den zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, welche nicht gleichzeitig die Voraussetzungen für einen aufgegebenen Geschäftsbereich erfüllen, und den Offenlegungspflichten für aufgegebene Geschäftsbereiche.

Ergebnisbeiträge aus der Neubewertung von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden und nicht gleichzeitig die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen, sind gem. IFRS 5.37 im Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen zu erfassen. Sofern der Gewinn oder Verlust aus dieser Bewertung nicht in der GuV-Rechnung separat ausgewiesen wird, ist im Anhang stattdessen die Höhe des Gewinns und Verlusts aus der Bewertung sowie der Posten, in dem dieser Ergebniseffekt enthalten ist, gem. IFRS 5.41 c separat auszuweisen (vgl. Rz. 133).

 

Rz. 135

Sofern die Voraussetzungen des IFRS 5.31 f. für einen aufgegebenen Geschäftsbereich vorliegen, genügt in der Gesamtergebnisrechnung bzw. GuV-Rechnung die Offenlegung eines einzigen Betrags, welcher der Summe aus

  • dem Perioden-Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und
  • dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung der dem aufgegebenen Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden erfasst oder bei der Veräußerung der dem aufgegebenen Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden erzielt wurde,

entspricht (IAS 1.82ea).

Darüber hinaus hat das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen entweder in der Gesamtergebnisrechnung bzw. GuV-Rechnung oder im Anhang folgende quantitative Angaben, welche sich auf die Ergebnisrechnung beziehen, offenzulegen:

  • Erlöse, Aufwendungen und Ergebnis vor Steuern aus aufgegebenen Geschäftsbereichen sowie der auf dieses Ergebnis entfallende Ertragsteueraufwand (vgl. Rz. 140 ff.; IFRS 5.33a (i) i. V. m. 5.33b (i) und (ii)).
  • Gewinn bzw. Verlust aus der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten der dem aufgegebenen Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden nach IFRS 5.15 und Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung der dem aufgegebenen Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden sowie der auf dieses Ergebnis entfallende Ertragsteueraufwand (vgl. Rz. 140 ff.; IFRS 5.33a (ii) i. V. m. 5.33b (iii) und (iv)).
 

Rz. 136

Gem. IFRS 5.34 sind die Angaben in IFRS 5.33 auch für frühere Abschlüsse so anzupassen, dass sich die Angaben auf alle Geschäftsbereiche beziehen, die bis zum Bilanzstichtag der zuletzt dargestellten Berichtsperiode aufgegeben wurden.

 

Rz. 137

Weitere explizit genannte Angabepflichten ergeben sich bei Änderung von Beträgen, die früher im Abschnitt für aufgegebene Geschäftsbereiche dargestellt wurden (IFRS 5.35), und bei Reklassifizierung eines ehemals als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Geschäftsbereichs in die fortzuführenden Geschäftsbereiche (IFRS 5.36).

 

Rz. 138

Obwohl IFRS 5.31–5.36A keine expliziten qualitativen Offenlegungspflichten zu den aufgegebenen Geschäftsbereichen vorsehen, folgen diese nach der hier vertretenen Meinung jedoch aus der übergeordneten Norm des IFRS 5.30. Danach hat ein Unternehmen Informationen darzustellen und anzugeben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die finanziellen Auswirkungen von aufgegebenen Geschäftsbereichen und der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) zu beurteilen. Diese Norm schließt in jedem Fall folgende Angaben ein:

  • Beschreibung der aufgegebenen Geschäftsbereiche (in Anlehnung an IFRS 5.41a),
  • Beschreibung der Sachverhalte und Umstände der Veräußerung oder der Sachverhalte und Umstände, die zu der erwarteten Veräußerung führen, sowie die voraussichtliche Art und Weise und der voraussichtliche Zeitpunkt der Veräußerung (in Anlehnung an IFRS 5.41b),
  • Zugehörigkeit der aufgegebenen Geschäftsbereiche zu einem Geschäftssegment i. S. d. IFRS 8 bzw. Angabe des aufgegebenen Geschäftssegments, falls der aufgegebene Geschäftsbereich mit einem Geschäftssegment übereinstimmt (in Anlehnung an IFRS 5.41d).
 

Rz. 139

Weitergehende Informationen, insbesondere die Erfüllung der quantitativen Offenlegungspflichten des IFRS 5.33 für jeden einzelnen Geschäftsbereich sind wünschenswert, jedoch aus der Originalfassung des IFRS 5.33 – im Gegensatz zur deutschen Übersetzung – nicht ableitbar.[1]

[1] Ebenso v. Keitz/Heyd, in Thiele/v. Keitz/Brücks, Internationales Bilanzrecht, IFRS 5, Rz. 206, Stand: 8/2017, Rz. 206.

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