Rz. 231

Nach § 285 Nr. 11a HGB hat die berichtende Kapitalgesellschaft (oder auch Kapitalgesellschaft & Co.) sämtliche Unternehmen aufzuführen unter Angabe von Name, Sitz und Rechtsform, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter sie ist. Eine unbeschränkte Haftung besteht immer dann, wenn eine Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft, Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ist, falls bei der BGB-Gesellschaft gleichzeitig die Unternehmenseigenschaft vorliegt.[1]

Die Angabe ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung, d. h. sie ist auch zu machen, falls keine Einlage besteht oder in den Fällen der Nachhaftung eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft.[2]

 

Rz. 231a

Falls neben der Funktion der persönlichen Haftung eine Gesellschafterstellung vorliegt, überschneiden sich die Angabepflichten nach § 285 Nr. 11a HGB und § 285 Nr. 11 HGB. Sofern die Angabe bereits nach § 285 Nr. 11 HGB erfolgt, ist zusätzlich die Tatsache der unbeschränkten Haftung bei den betreffenden Unternehmen anzugeben, um die Berichtspflicht nach § 285 Nr. 11a HGB zu erfüllen.[3]

 

Rz. 232

Kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) sind von der Angabepflicht des § 285 Nr. 11a HGB aufgrund des § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit.

[1] Vgl. Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 285 HGB Rz. 203, Stand: 2/2020.
[2] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 1116.
[3] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 410; ähnlich Poelzig, in Schmidt/Ebke, Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch, Bilanzrecht, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rz. 245.

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