Der Geschädigte hat bei fahrlässigem Handeln des Amtsträgers nur dann einen Amtshaftungsanspruch, wenn er nicht auf andere Weise (d. h. von einem Dritten) Ersatz verlangen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), was er – der Geschädigte – darzulegen und zu beweisen hat.[1]
Obwohl diese Subsidiaritätsklausel ursprünglich den Sinn hatte, den persönlich haftenden leistungsschwachen Beamten zu schützen und seine Entschlussfreude zu fördern[2], ist sie auch im Rahmen der Amtshaftung gem. Art. 34 GG grds. anwendbar, obwohl sie vom Gesetzeszweck her obsolet geworden ist.[3]
Realistische Ersatzmöglichkeit führt zur fehlenden Begründetheit einer Amtshaftungsklage
Solange eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht kommt, wird eine Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.[4]
Die Subsidiaritätsklausel (auch Verweisungsprivileg genannt[5]) wird in folgenden Fällen für nicht anwendbar erklärt[6]:
- bei Gesamtschuldnern,
- bei Ersatzansprüchen gegen einen anderen Hoheitsträger ("Einheit der öffentlichen Verwaltung", da die öffentliche Hand den Anspruch sowieso bedienen muss)[7],
- wenn die Durchsetzung des anderweitigen Anspruchs nicht zumutbar oder (rechtlich oder wirtschaftlich) ungewiss ist oder sich nicht in angemessener Zeit realisieren lässt[8] (z. B. bei Vermögenslosigkeit des Anspruchsgegners, Vollstreckung im Ausland), d. h. bei höchst zweifelhaften Erfolgsaussichten[9],
- wenn sich der Geschädigte andere Anspruchsmöglichkeiten durch Beitragszahlungen "erkauft" hat (z. B. Lohnfortzahlung[10], Versicherungsleistung[11]), denn die Versicherungsleistung hat nicht das Ziel, staatliches Unrecht auszugleichen.[12]
Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte zunehmend auch die Haftung des eingeschalteten Rechtsanwalts oder Steuerberaters prüfen.[13]
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