Wird einem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig sein verlangter Urlaub gewährt, steht ihm ein Ersatzanspruch zu. Mit Beendigung der Arbeitsphase im Rahmen des Altersteilzeitverhältnisses und dem Übergang in die Freistellungsphase steht dem Arbeitnehmer aber kein Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubsanspruchs gem. § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Denn mit Beginn der Freistellungsphase endet das Arbeitsverhältnis nicht.[1] Im entschiedenen Fall beendete der Arbeitnehmer im März 2015 entsprechend eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Arbeitsphase. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im März 2016 war er bezahlt freigestellt. Für 2015 beantragte er trotz Übergangs in die Freistellungsphase die Gewährung des ihm zustehenden Jahresurlaubs von 31 Tagen. Der Arbeitgeber wies das zurück. Seiner Meinung nach stehen dem Arbeitnehmer nur 8 Urlaubstage zu. Wegen der Nichtgewährung der 23 Urlaubstage erhob der Arbeitnehmer Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Geld. Das BAG hat diesen Anspruch verneint. Mit Beendigung der Arbeitsphase und dem Übergang in die Freistellungsphase werde das Arbeitsverhältnis nicht beendet, es bestehe vielmehr fort.

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