§ 10 Beförderungspflicht

Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn

1.

die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,

2.

die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und

3.

die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.

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