§ 10 Beförderungspflicht
Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
1. |
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, |
2. |
die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und |
3. |
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte. |
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