Die Inhaltskontrolle von AGB erfolgt nach

4.2.1 Die Klauselverbote, §§ 308, 309 BGB

Die beiden Verbotskataloge unterscheiden sich untereinander dadurch, dass im ersten Katalog "Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit" aufgeführt sind. Er zählt Verbote auf, die nicht per se unwirksam sind, sondern eine richterliche Wertung im Einzelfall verlangen (§ 308 BGB). Solche Verbote enthalten unbestimmte Begriffe wie "unangemessen", "nicht hinreichend bestimmt" oder "ohne sachlich gerechtfertigten Grund". Der zweite Katalog enthält "Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit" und besteht aus Verboten, die auf solche Begriffe fast gänzlich verzichten (§ 309 BGB). Letztere sind unwirksam, ohne dass es auf eine Einzelprüfung ankäme.

 

Beispiele

  • In AGB ist eine Bestimmung unwirksam, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält (§ 308 Nr. 2 BGB). Bei Möbeln etwa wurden 3 Wochen als zulässig angesehen, 3 Monate dagegen nicht.
  • Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Annahmefrist von vier Wochen wesentlich und ist daher unangemessen lang i. S. des § 308 Nr. 1 BGB.[1]
  • Beispiele für Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Unwirksam ist eine Bestimmung in AGB, durch die dem Vertragsgegner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen (§ 309 Nr. 3 BGB).
  • Wird in den AGB eines Werkvertrages bei Kündigung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangt, so muss diese Pauschale angemessen sein. Als angemessen angesehen werden 5 bis 10 % des Nettopreises des Vertrags[2]
  • Pflegeeinrichtungen dürfen die Preise nicht ohne Zustimmung der Heimbewohner erhöhen. Anderslautende Klauseln in den Bedingungen für Heimverträge sind unwirksam, da sie gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz verstoßen.[3]
  • Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf in seinen AGB die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden nicht ausschließen.[4]
  • Dazu gehört auch folgende Klausel in den AGB eines Gebrauchtwagenhändlers: "Bei Vorführ- und Geschäftsfahrzeugen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel mit der Erstzulassung lt. Eintrag im Fahrzeugbrief. In jedem Fall bleibt aber eine Verjährungsfrist von einem Jahr erhalten." (§ 309 Nr. 7a, b BGB).[5]

4.2.2 Die Verschärfungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge

Die §§ 308, 309 BGB wurden durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.8.2021 ergänzt. Das bedeutet weitere Restriktionen für AGB-Verwender und einen stärkeren Verbraucherschutz. Neu geregelt sind Verbote von Abtretungsausschlüssen und neu reglementierte Vertragsverlängerungen bei langen Vertragslaufzeiten.

4.2.2.1 Untersagung von Abtretungsverboten

Mit Wirkung seit dem 1.10.2021 hat § 308 BGB eine neue Nr. 9, die als "Abtretungsausschluss" überschrieben ist. Danach sind AGB-Klauseln unwirksam, die die Abtretung von Geldansprüchen von Verbrauchern untersagen oder auch nur beschränken. Das gilt darüber hinaus für andere Ansprüche und Rechte, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

Der Gesetzgeber hatte hier v.a. eines im Blick: Er möchte sicherstellen, dass Verbraucher ihre Rechte mithilfe registrierter Inkassounternehmen durchsetzen können, z. B. bei Flugreiseproblemen. Solche, meist Legal-Tech-Unternehmen, bieten an, die Ansprüche von Verbrauchern außergerichtlich und gerichtlich im Wege der Inkassozession geltend zu machen.

Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung und Zahlungsdienstrahmenverträge i. S. d. § 675 f Abs. 2 BGB sind von dem Verbot ausgenommen.

4.2.2.2 Reglementierung automatischer Vertragsverlängerungen

Auch § 309 BGB ist um eine Nr. 9 reicher geworden. Sie trat am 1.3.2022 in Kraft und regelt die Umstände der Vertragsverlängerung und neue verkürzte Kündigungsfristen. Hintergrund ist, dass Verträge häufig die maximale Mindestlaufzeit von 2 Jahren ausreizen. Zusätzlich verlängern sie sich stillschweigend und somit immer dann, wenn der Verbraucher nichts tut, um ein weiteres Jahr. Der Kunde vergisst schlicht zu kündigen und hängt dann unbeabsichtigt in einem Vertrag, an dem er kein Interesse mehr hat.

Dem hat der Gesetzgeber jetzt einen Riegel vorgeschoben, indem

  • der Kunde mit maximal Monatsfrist (bis zum 28.2.2022 drei Monate) zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen kann;
  • eine automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit möglich ist;
  • dem Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit höchstens einer Monatsfrist eingeräumt werden muss (§ 309 Nr. 9 b), c) BGB)

4.2.3 Die Generalklausel, § 307 BGB

Die Generalklausel des § 307 erklärt AGB...

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