Nach § 152 Abs. 2 AktG bestehen weitere Verpflichtungen zu Angaben zur Einstellung und Entnahme aus der Kapitalrücklage im Geschäftsjahr. Diese Angaben können in der Bilanz oder im Anhang gemacht werden.[1]

[1] Suchan, in Goette/Habersack, MüKo-AktG. 5. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 15 ff.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 6.

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