Abweichend von dem Grundsatz des § 60 Abs. 1 AktG regelt § 60 Abs. 2 AktG die Verteilung, wenn die Einlagen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet wurden. In einem solchen Fall erhalten die Aktionäre 4 % der geleisteten Einlage vorweg auf den Gewinn. Reicht der Gewinn hierzu nicht aus, kommt ein niedrigerer Satz zum Tragen. Einlagen, die im Lauf eines Jahrs geleistet wurden, werden zeitanteilig berücksichtigt.[1]

[1] Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 60 AktG Rz. 9 ff.

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