Den Grundsatz der Gewinnverteilung normiert § 60 Abs. 1 AktG. Hiernach bestimmt sich der Anteil des Aktionärs am Gewinn nach seinen Anteilen am Grundkapital der Gesellschaft. Bei Nennbetragsaktien ist das Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital maßgeblich, bei Stückaktien die Zahl der Aktien.[1]

Zu beachten ist, dass vorrangig Satzungsbestimmungen bei der Gewinnverteilung zu beachten sind.[2]

[2] § 60 Abs. 3 AktG; Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 60 AktG Rz. 14 ff.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 60 AktG Rz. 6 ff.

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