Ergänzend zu den vorgehenden Absätzen bestimmt § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG, dass die Hauptversammlung in ihrem Beschluss über die Gewinnverwendung weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen kann. Gesetzliche Obergrenzen normiert das AktG nicht. Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine andere Gewinnverwendung beschließen. Denkbar ist vor allem eine Zuwendung an Dritte zur Förderung gemeinnütziger Zwecke.[1]

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 25.

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