§ 58 Abs. 2a AktG normiert eine weitere Besonderheit hinsichtlich der Gewinnverwendung bei der AG. Die entsprechende Bestimmung bei der GmbH ist § 29 Abs. 4 GmbHG. Hiernach können unbeschadet der Gewinnverwendung nach den vorstehenden Absätzen Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens und von bei der steuerlichen Gewinnermittelung gebildeten Passivposten, die aber nicht als Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Hinsichtlich des Betrags hat ein gesonderter Ausweis in der Bilanz oder im Anhang zu erfolgen.[1]

Dies sind vor allem Fälle, in denen es zu einer Wertaufholung kommt, da die Gründe für die Abschreibung auf einen niedrigeren Teilwert nicht mehr vorliegen. Die "Gewinnanteile", die aus solchen Zuschreibungen resultieren, können zur Bildung von Rücklagen verwendet werden, um die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken.[2]

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 18 ff.
[2] Kersting, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 29 GmbHG Rz. 18 ff.

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