Rz. 60

Die Dotierung der anderen Gewinnrücklagen in Höhe des Eigenkapitalanteils einer Wertaufholung ist freiwillig. Deshalb wird es auch als zulässig angesehen, lediglich Teilbeträge in die Rücklage einzustellen; es ist jedoch zu beachten, dass eine nachträgliche Erhöhung dieser Rücklage nicht möglich ist.[1]

 

Rz. 61

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 2a Satz 1 AktG sind für die Einstellung in andere Gewinnrücklagen bei der Aktiengesellschaft die Verwaltungsorgane zuständig (Vorstand und Aufsichtsrat).[2] Ob hieraus zu Recht gefolgert werden kann, dass eine Einstellung des Eigenkapitalanteils dann nicht in Frage kommt, wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht feststellen, die Feststellungskompetenz also der Hauptversammlung zukommt, ist in der Literatur umstritten.[3]

 

Rz. 62

Eine einheitliche Auffassung besteht ebenfalls nicht hinsichtlich der Frage, ob die Einstellung des Eigenkapitalanteils in die anderen Gewinnrücklagen voraussetzt, dass ein ausreichend hoher Jahresüberschuss existiert. Hier wird – in Anlehnung an die wohl herrschende Meinung[4] – das Bestehen eines Jahresüberschusses als Bedingung für eine Rücklagendotierung angesehen. Es erscheint dann allerdings konsequent, in solchen Fällen den Grundsatz, dass das Wahlrecht zur Rücklagendotierung nur in dem Jahr ausgeübt werden darf, in dem auch die Zuschreibung erfolgte,[5] zu durchbrechen und eine Nachdotierung in Folgejahren, wenn wieder ausreichend hohe Jahresüberschüsse erwirtschaftet werden, zuzulassen.[6]

 

Rz. 63

Die Auflösung der Rücklage ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Auflösung nicht bereits dann zu erfolgen hat, wenn der Betrag der Zuschreibung durch verrechnete Abschreibungen oder erfolgten Abgang des betreffenden Vermögensgegenstandes nicht mehr existiert.[7] Die Bildung der Rücklage "ist vielmehr eine vom weiteren Schicksal dieses VG unabhängige, allein bilanzpolitisch zu verstehende Gewinnverwendungsmaßnahme".[8] Bei der Auflösung der Rücklage kommen die Regelungen, wie sie für die Auflösung von "anderen Gewinnrücklagen" im Allgemeinen gelten, zur Anwendung.[9]

 

Rz. 64

Auf die Auswirkungen, die eine Einstellung gem. § 58 Abs. 2a Satz 1 AktG auf andere Bereiche der Gewinnverwendung hat, soll nicht näher eingegangen werden.[10]

[1] Vgl. Winkeljohann/Taetzner, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanzkommentar, 11. Aufl. 2018, § 253 HGB Rz. 662.
[2] § 29 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nennt als Einstellungsberechtigte die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats (sofern vorhanden) oder der Gesellschafter. Zu Einzelheiten vgl. Bohl/Schamburg-Dickstein, in Dusemond/Küting/Weber/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 29 GmbHG Rz. 68 ff., Stand: Mai 2019.
[3] Für die Zuständigkeit der Verwaltung nur dann, wenn sie auch den Jahresabschluss feststellt, Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen – Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, 6. Aufl. 1997, § 58 AktG Rz. 103; Bayer, in Goette/Habersack/Kalss, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 77; a. A. Heymann, Gewinnverwendung, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, Stichwort B 390 Rz. 21, Stand: August 2019; Reiß, in Kirsch, Rechnungslegung, § 58 AktG Rz. 56, Stand: November 2019.
[4] Dafür Knop/Zander, in Dusemond/Küting/Weber/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 268 HGB Rz. 20, Stand: Mai 2019; wohl auch Reiß, in Kirsch, Rechnungslegung, § 58 AktG Rz 56, Stand: November 2019; differenzierend, aber tendenziell dafür Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen – Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, 6. Aufl. 1997, § 58 AktG Rz. 95 ff.; offen Böcking/Gros, Wertaufholung und Zuschreibung, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, Stichwort B 169 Rz. 37, Stand: August 2019. A. A. Bayer, in Goette/Habersack/Kalss, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 81; Heymann, Gewinnverwendung, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, Stichwort B 390 Rz. 21, Stand: August 2019; Winkeljohann/Taetzner, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanzkommentar, 11. Aufl. 2018, § 253 HGB Rz. 663.
[5] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen – Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, 6. Aufl. 1997, § 58 AktG Rz. 104.
[6] So auch Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen – Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, 6. Aufl. 1997, § 58 AktG Rz. 98; Knop/Zander, in Dusemond/Küting/Weber/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 268 HGB Rz. 21, Stand: Mai 2019.
[7] Vgl. Böcking/Gros, Wertaufholung und Zuschreibung, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, Stichwort B 169 Rz. 39, Stand: August 2019...

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