Rz. 60
Die Dotierung der anderen Gewinnrücklagen in Höhe des Eigenkapitalanteils einer Wertaufholung ist freiwillig. Deshalb wird es auch als zulässig angesehen, lediglich Teilbeträge in die Rücklage einzustellen; es ist jedoch zu beachten, dass eine nachträgliche Erhöhung dieser Rücklage nicht möglich ist.[1]
Rz. 61
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 2a Satz 1 AktG sind für die Einstellung in andere Gewinnrücklagen bei der Aktiengesellschaft die Verwaltungsorgane zuständig (Vorstand und Aufsichtsrat).[2] Ob hieraus zu Recht gefolgert werden kann, dass eine Einstellung des Eigenkapitalanteils dann nicht in Frage kommt, wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht feststellen, die Feststellungskompetenz also der Hauptversammlung zukommt, ist in der Literatur umstritten.[3]
Rz. 62
Eine einheitliche Auffassung besteht ebenfalls nicht hinsichtlich der Frage, ob die Einstellung des Eigenkapitalanteils in die anderen Gewinnrücklagen voraussetzt, dass ein ausreichend hoher Jahresüberschuss existiert. Hier wird – in Anlehnung an die wohl herrschende Meinung[4] – das Bestehen eines Jahresüberschusses als Bedingung für eine Rücklagendotierung angesehen. Es erscheint dann allerdings konsequent, in solchen Fällen den Grundsatz, dass das Wahlrecht zur Rücklagendotierung nur in dem Jahr ausgeübt werden darf, in dem auch die Zuschreibung erfolgte,[5] zu durchbrechen und eine Nachdotierung in Folgejahren, wenn wieder ausreichend hohe Jahresüberschüsse erwirtschaftet werden, zuzulassen.[6]
Rz. 63
Die Auflösung der Rücklage ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Auflösung nicht bereits dann zu erfolgen hat, wenn der Betrag der Zuschreibung durch verrechnete Abschreibungen oder erfolgten Abgang des betreffenden Vermögensgegenstandes nicht mehr existiert.[7] Die Bildung der Rücklage "ist vielmehr eine vom weiteren Schicksal dieses VG unabhängige, allein bilanzpolitisch zu verstehende Gewinnverwendungsmaßnahme".[8] Bei der Auflösung der Rücklage kommen die Regelungen, wie sie für die Auflösung von "anderen Gewinnrücklagen" im Allgemeinen gelten, zur Anwendung.[9]
Rz. 64
Auf die Auswirkungen, die eine Einstellung gem. § 58 Abs. 2a Satz 1 AktG auf andere Bereiche der Gewinnverwendung hat, soll nicht näher eingegangen werden.[10]
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