BMF, 13.2.2001, IV D 1 - S 7170 - 4/01

Nach dem EuGH-Urteil vom 14.9.2000 (Rs C-384/98) sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie (nationale Befreiungsvorschrift: § 4 Nr. 14 UStG) steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitstörungen dienen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher abweichend vonAbschn. 88 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 UStR Folgendes: Die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ist nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Die Erstellung von z.B.

  • Alkohol-Gutachten,
  • Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse,
  • Gutachten über die Berufstauglichkeit,
  • Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der, Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern

fällt daher abweichend vonAbschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 UStR grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG).

Die Erstellung von

  • Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung,
  • anthropologisch-erbbiologischen Gutachten,
  • psychologischen Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken

fällt – wie bisher – ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 UStR).

Die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen fällt abweichend vonAbschn. 88 Abs. 3 Nr. 4 UStR nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.

Dieses Schreiben wird im BStBl 2000 I veröffentlicht und ist auf alle nach der dortigen Veröffentlichung erbrachten Leistungen anzuwenden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 157

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