Wird gegen die Pflichten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung des Abhängigkeitsberichts verstoßen, kann dies verschiedene Folgen nach sich ziehen.[1] Insbesondere macht sich der Vorstand, da er pflichtwidrig handelt, schadensersatzpflichtig.[2] Zudem wird das Fehlen eines Abhängigkeitsberichts regelmäßig zur Folge haben, dass der Vorstand nicht entlastet wird. Wird die Entlastung trotzdem gewährt, ist dieser Beschluss anfechtbar.[3] Eine Zwangsgeldfestsetzung wegen eines fehlenden Abhängigkeitsberichts kommt zudem in Betracht.[4] Verletzt der Aufsichtsrat seine Pflicht zur Prüfung des Abhängigkeitsberichts, kann er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig machen.[5]
Zu beachten ist, dass das Fehlen eines Abhängigkeitsberichts oder Fehler in diesem nicht automatisch zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen.[6] Wenn allerdings der Anspruch auf den Nachteilsausgleich nicht aktiviert wird, kann dies im Einzelfall eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses wegen vorsätzlicher Unterbewertung zur Folge haben.[7] Außerdem hat der Abschlussprüfer der Gesellschaft bei einem fehlenden Abhängigkeitsbericht seinen Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss einzuschränken, da der Lagebericht unvollständig ist.[8]
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