Wird gegen die Pflichten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung des Abhängigkeitsberichts verstoßen, kann dies verschiedene Folgen nach sich ziehen.[1] Insbesondere macht sich der Vorstand, da er pflichtwidrig handelt, schadensersatzpflichtig.[2] Zudem wird das Fehlen eines Abhängigkeitsberichts regelmäßig zur Folge haben, dass der Vorstand nicht entlastet wird. Wird die Entlastung trotzdem gewährt, ist dieser Beschluss anfechtbar.[3] Eine Zwangsgeldfestsetzung wegen eines fehlenden Abhängigkeitsberichts kommt zudem in Betracht.[4] Verletzt der Aufsichtsrat seine Pflicht zur Prüfung des Abhängigkeitsberichts, kann er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig machen.[5]

Zu beachten ist, dass das Fehlen eines Abhängigkeitsberichts oder Fehler in diesem nicht automatisch zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen.[6] Wenn allerdings der Anspruch auf den Nachteilsausgleich nicht aktiviert wird, kann dies im Einzelfall eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses wegen vorsätzlicher Unterbewertung zur Folge haben.[7] Außerdem hat der Abschlussprüfer der Gesellschaft bei einem fehlenden Abhängigkeitsbericht seinen Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss einzuschränken, da der Lagebericht unvollständig ist.[8]

[1] Vgl. Justhoven/Heinz, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 490 ff.
[3] Justhoven/Heinz, in Beckscher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 490.
[4] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 10; Paetzmann, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 289 HGB Rz. 127; vgl. auch § 407 Abs. 1 AktG.
[5] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 10
[6] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 10.
[7] Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 494.
[8] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 10; Paetzmann, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 289 HGB Rz. 128.

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