Zusammenfassung

 
Begriff

Für bestimmte Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften besteht die gesetzliche Verpflichtung, den von ihnen aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Der Bestätigungsvermerk (Testat) ist die Zusammenfassung des im Prüfungsbericht detailliert erläuterten und dargestellten Prüfungsergebnisses.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 316 ff. HGB; § 322 HGB wurde zuletzt geändert m. W. v. 17.6.2016 durch Gesetz v. 10.5.2016 (BGBl 2016 I S. 1142) und Gesetz v. 17.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1245). § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB wurde angefügt mit m. W. v. 19.8.2020 durch Gesetz v. 12.8.2020 (BGBl 2020 I S. 1874).

Haftung bei der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks: BGH, Urteil v. 4.12.2012, VI ZR 379/11; Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines Schadens bei einem pflichtwidrigen Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers: BGH, Urteil v. 4.12.2012, VI ZR 378/11; unwirksame Androhung von Ordnungsgeld bezüglich der Pflicht der Einreichung des Bestätigungsvermerks: LG Bonn, Beschluss v. 21.3.2012, 35 T 1255/11; Nichtigkeit eines Jahresabschlussprüfvertrags: BGH, Urteil v. 21.1.2010, Xa ZR 175/07; Prüfungsstandard IDW PS 400 n. F. des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), Stand: 29.10.2021; Deliktische Haftung eines Abschlussprüfers: BGH, Urteil v. 12.3.2020, VII ZR 236/19; Haftung eines Abschlussprüfers gegenüber Kapitalanlegern für unrichtigen Bestätigungsvermerk bei der emittierenden Gesellschaft: OLG Dresden, Urteil v. 17.1.2019, 8 U 1020/18; Haftung eines Abschlussprüfers bei zeitnah folgender Insolvenz der geprüften Gesellschaft: OLG Düsseldorf v. 20.12.2018, 10 U 70/18; OLG München, Hinweisbeschluss v. 13.12.2021, 3 U 6014/21: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch "gewissenlose" Abschlussprüfung des Wirtschaftsprüfers; OLG Stuttgart, Urteil v. 24.5.2022, 12 U 298/21, NZB eingelegt, Az. beim BGH: VII ZR 124/22: Mitverschuldenseinwand bei der Jahresabschlussprüfung; OLG Stuttgart, Urteil v. 11.5.2022, 9 U 28/21: Haftung des Abschlussprüfers; s. auch den Fall "Wirecard": Harte Strafen gegen Wirtschaftsprüfer im Wirecard-Skandal.

Der Hauptfachausschuss des IDW hat in 2017 die finale IDW PS 400er-Reihe verabschiedet und in 2018 veröffentlicht. Diese Standards gelten für Geschäftsjahre, die am und nach dem 15.12.2017 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich.

Der IDW PS 400 n. F. als Rahmenstandard zur Bildung eines Prüfungsurteils zum Abschluss und – sofern einschlägig – zum Lagebericht und zu sonstigen rechtlich vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen sowie zur Erteilung eines Bestätigungsvermerks wird flankiert durch 3 weitere Kernstandards.[1]

Sowohl das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) als auch die EU-Abschlussprüferverordnung (EU-AP-VO) enthalten ab dem 17.6.2016 neue Anforderungen an den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.

Die zivilrechtliche Haftung der Abschlussprüfer von Kapitalgesellschaften, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft wurde ab 1.7.2021 durch Änderung des § 323 Abs. 2 HGB verschärft.[2]

[2] Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität v. 3.6.2021, BGBl 2021 I S. 1534.

1 Handelsrechtliche Grundlagen

Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften (große und mittelgroße) und Personenhandelsgesellschaften gem. § 264a Abs. 1 HGB (z. B. GmbH & Co. KG) müssen durch einen Abschlussprüfer geprüft werden.[1] Für kleine Kapitalgesellschaften besteht keine Prüfungspflicht; dies gilt natürlich auch für die Kleinstkapitalgesellschaft.[2]

Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.[3]

Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen. Sie müssen dafür spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrags über einen nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nr. 1 Buchst. h oder Nr. 2 Buchst. f WPO vorgenommen worden ist.[4]

Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 HGB durchführen, müssen spätestens 6 Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrags über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen.

Der Bestätigungsvermerk ist ein frei formulierter Bestätigungsbericht des Abschlussprüfers, der folgende Inhalte aufweisen muss:[5]

  • Beschreibung der Aufgabe des Abschlussprüfers;
  • Abgrenzung dieser Aufgabe gegenüber der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für die Buchführung, d...

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