Ein Aneignungsrecht umfasst regelmäßig das Gewinnungsrecht. Hierbei kann es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handeln.[1] Ist mit dem Aneignungsrecht der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den dahinter stehenden Bodenschätzen verbunden, liegt kein immaterielles Wirtschaftsgut vor.[2] In diesem Fall sind zur bilanziellen Beurteilung die zu den Bodenschätzen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden.[3]

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