Rz. 50

Die Ausweitung der Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung sowie eine Integration von Nachhaltigkeitspflichten in das betriebliche Risikomanagementsystem und in die Sorgfaltspflichten des Vorstands könnten eine Klarstellung der §§ 111, 107 Abs. 3, 171 AktG für den Aufsichtsrat nach sich ziehen. So schlägt der SFB in seinem Abschlussbericht vor, die Überwachung des Aufsichtsrats um die "langfristige Entwicklung und angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeits- und Klimarisiken sowie Stakeholder-Erwartungen in Bezug auf Nachhaltigkeit"[1] auszudehnen. Eine analoge Ausweitung der Überwachungspflichten des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses sieht auch der DCGK vor.

 

Rz. 51

Die h. M. im rechtswissenschaftlichen Schrifttum, welche eine gleichwertige Intensität der Prüfung der Finanzberichterstattung und der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat verneint, steht im Gegensatz zur zunehmenden Forderung nach einer verlässlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Shareholdern und anderen Stakeholder-Gruppen. Daher sollte die Rechtmäßigkeits-, Ordnungsmäßigkeits-, und Zweckmäßigkeitsprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung analog zur Finanzberichterstattung durch den Aufsichtsrat in den Fokus rücken.[2] Dieses Verständnis zeigt sich auch in der CSRD, welche die Überwachungspflichten des Prüfungsausschusses in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die dahinterstehenden Systeme explizit kodifiziert. Hierbei wird eine Gleichwertigkeit der Überwachungstätigkeit zur bestehenden Finanzberichterstattung hergestellt. Kritisch zu beurteilen ist allerdings das implementierte EU-Mitgliedstaatenwahlrecht, wonach auch ein eigens eingerichteter Ausschuss (z. B. Nachhaltigkeitsausschuss) und nicht der Prüfungsausschuss für die Überwachung des Nachhaltigkeitsberichts zuständig sein kann.

 

Rz. 52

Ferner müsste analog zur Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung bzw. des neuen Nachhaltigkeitsberichts aktienrechtlich klargestellt werden, dass der Aufsichtsrat gem. § 171 AktG ebenfalls eine Prüfung der Erklärung zur Unternehmensführung durchführen muss.[3] Entsprechendes gilt ebenfalls für die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG. Da der Vergütungsbericht gemeinsam durch Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen ist, erwächst insbes. bei der Corporate-Governance-Berichterstattung aus Sicht des Aufsichtsrats ein erhöhtes Selbstprüfungsrisiko, welches zu einer Beeinträchtigung der Qualität der in Rede stehenden Angaben führen kann.[4] Entscheidend ist ferner, dass sich die CSR-Pflichten des Aufsichtsrats nicht nur auf die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung nach § 171 AktG erstreckt, sondern die "Unternehmensführung zu CSR-Themen – angefangen von der Strategie über die organisationalen Prozesse bis hin zur Berichterstattung"[5] begleitet und insofern die vorausschauende Überwachungsaufgabe bzw. Beratung des Vorstands – auch in den Kommentierungen – in den Fokus rücken sollte. Insofern bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die aufgezeigten Normierungen die Integration von ökologischen und sozialen Nachhaltigkeitszielen in die Corporate Governance beeinflussen werden.

[1] Sustainable-Finance-Beirat der Bundesregierung, Shifting the Trillions. Ein nachhaltiges Finanzsystem für die Große Transformation, 2021, S. 96.
[2] Vgl. Naumann/Siegel, WPg 2017, S. 1177.
[3] Vgl. Velte, AG 2018, S. 272.
[4] Vgl. Velte, StuB 2020, S. 58.
[5] Richter/Mattheus, Der Aufsichtsrat 2019, S. 4.

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