Für eine Abgabepflicht muss die Auftragsvergabe häufiger als "nur gelegentlich" erfolgen. Die Abgabepflicht setzt also erst bei einer gewissen Regelmäßigkeit der Nutzung künstlerischer Leistungen ein. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem o. g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8.4.1987, das zu einer Änderung des KSVG führte. Auch die Eigenwerber müssten aus Gleichheitsaspekten in die Abgabepflicht einbezogen werden – aber nur wenn Art und Umfang der Werbetätigkeiten eines Eigenwerbers mit denen einer klassischen Webeagentur vergleichbar seien. Andersherum gesagt: Wenn die firmeneigene Werbetätigkeit nach Art und Umfang nicht mit einem typischen Werbeunternehmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG vergleichbar ist, liegt auch kein Fall der Eigenwerbung vor.

Gelöst wurde dies zunächst über das Erfordernis der "nicht nur gelegentlichen" Nutzung der Leistungen freier Künstler für die Eigenwerbung, also anhand der Anzahl der jährlich an freie Künstler erteilten Aufträge. Dies brachte jedoch zahlreiche Abgrenzungsprobleme mit sich. Nach Auffassung der KSK genügte dabei sogar eine regelmäßige, nur einmal jährlich erfolgende Beauftragung.

Mit der KSVG-Reform 2014 wurde ab diesem Jahr eine grundlegende Neubestimmung vorgenommen und eine klare Bagatellgrenze definiert, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden: Nun erfolgt die Auftragsvergabe dann nicht "nur gelegentlich", wenn die Summe der an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte im Kalenderjahr über 450 EUR liegt. Erst ab einer Gesamtsumme von mehr als 450 EUR netto p. a. greift in dem jeweiligen Kalenderjahr also die Abgabepflicht.

 

Beispiel

Ein örtlicher Bäcker beauftragt im Laufe des Jahres 2021 bei einem freien Grafiker die Gestaltung von vier Angebotsflyern im DIN-lang-Format für einen Pauschalpreis von jeweils 99 EUR netto. Text und Fotos werden dem Grafiker zur Verfügung gestellt. Andere Aufträge an Künstler oder Publizisten werden nicht erteilt. In diesem Fall liegt die Gesamtsumme der 2021 an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte bei 396 EUR, die Auftragsvergabe erfolgt also nur gelegentlich. Der Bäcker muss damit 2021 keine Abgabe an die KSK zahlen.

Bei Eigenwerbern kann die Zugehörigkeit zum Kreis der abgabepflichtigen Verwerter nach § 24 KSVG also jedes Jahr wechseln. Überschreitet die an freie Künstler gezahlte Nettosumme in einem Jahr die Bagatellgrenze von 450 EUR, während sie im folgenden Jahr unter diesem Wert bleibt, wird die Abgabe auch nur in dem ersten Jahr fällig, nicht aber im folgenden.

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